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Salon-Einrichtung steuerlich absetzen: Abschreibung (AfA), GWG & Leasing

Von 3A Concepts · Aktualisiert 26.06.2026

Eine neue Saloneinrichtung ist eine große Investition – die sich steuerlich über Jahre bemerkbar macht. Wer weiß, wie Abschreibung, GWG-Regelung und Leasing funktionieren, plant sein Budget realistischer und holt sich einen Teil der Kosten über die Steuer zurück. Dieser Überblick erklärt die Grundlagen verständlich – ersetzt aber keine individuelle Steuerberatung.

Frisierstühle, Waschplätze, Empfangstresen, Spiegel und Technik: Die Erstausstattung eines Salons geht schnell in den fünfstelligen Bereich. Das Finanzamt erkennt diese Ausgaben als Betriebskosten an – allerdings nicht immer sofort in voller Höhe, sondern häufig verteilt über die Nutzungsdauer. Wie das genau läuft, hängt vom Anschaffungswert und von der Art der Finanzierung ab. Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Ratgeber gibt einen neutralen Überblick und ist keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall sprechen Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

Was bedeutet Abschreibung (AfA)?

Abschreibung – amtlich „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) – bedeutet: Die Kosten für ein längerlebiges Wirtschaftsgut werden nicht im Kaufjahr komplett, sondern über die geschätzte Nutzungsdauer gleichmäßig als Betriebsausgabe verteilt. So mindert eine größere Investition über mehrere Jahre hinweg jeweils anteilig den Gewinn – und damit die Steuerlast.

Begriff Bedeutung
Anschaffungskosten Kaufpreis netto inkl. Nebenkosten wie Lieferung und Montage
Nutzungsdauer Zeitraum, über den abgeschrieben wird – orientiert an den amtlichen AfA-Tabellen
Lineare AfA Gleich hoher Abschreibungsbetrag in jedem Jahr der Nutzungsdauer
Restbuchwert Noch nicht abgeschriebener Wert des Wirtschaftsguts

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Nicht alles muss über Jahre abgeschrieben werden. Für günstigere Anschaffungen gilt die GWG-Regelung: Wirtschaftsgüter bis zu einer bestimmten Netto-Wertgrenze dürfen im Anschaffungsjahr sofort und in voller Höhe abgesetzt werden. Das betrifft im Salon typischerweise Kleingeräte, Arbeitswagen, einzelnes Zubehör oder kleinere Ausstattung. Die genauen Wertgrenzen und Sammelposten-Regeln ändern sich gelegentlich – hier lohnt der Blick auf den aktuellen Stand und die Abstimmung mit dem Steuerbüro.

Wie lange wird Saloneinrichtung abgeschrieben?

Die Nutzungsdauer richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Salonmobiliar fällt in der Regel unter „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer. Einbauten, Technik und Geräte können abweichende Zeiträume haben. Da die Tabellen Richtwerte sind und im Einzelfall abweichende Nutzungsdauern möglich sind, sollte die konkrete Einordnung immer mit dem Steuerbüro erfolgen.

Kauf, Finanzierung oder Leasing – steuerlich betrachtet

Auch die Art der Beschaffung wirkt sich steuerlich aus. Beim Kauf – ob aus Eigenmitteln oder per Finanzierung – wird die Einrichtung aktiviert und abgeschrieben; bei einer Finanzierung sind zusätzlich die Zinsen als Betriebsausgabe absetzbar. Beim Leasing dagegen sind die monatlichen Raten in der Regel direkt als Betriebsausgabe abziehbar, ohne dass abgeschrieben wird. Welche Variante günstiger ist, hängt von Liquidität, Gewinnsituation und Vertragsgestaltung ab – ein klarer Fall fürs Durchrechnen mit dem Steuerbüro.

Was lässt sich rund um die Einrichtung absetzen?

Neben dem Mobiliar selbst sind in der Regel auch viele Nebenkosten betrieblich absetzbar:

  • Frisierplätze, Waschplätze, Empfang, Spiegel und Mobiliar
  • Liefer- und Montagekosten als Teil der Anschaffungskosten
  • Technik, Geräte und Erstausstattung
  • Umbau- und Renovierungskosten der Gewerbefläche
  • Zinsen einer Finanzierung bzw. Leasingraten
Profi-Tipp: Sammeln Sie alle Rechnungen, Angebote und Lieferbelege sauber und getrennt – idealerweise mit ausgewiesener Aufschlüsselung von Möbeln, Technik und Montage. Eine klare Kostenaufstellung Ihres Einrichtungspartners erleichtert nicht nur die Abschreibung, sondern auch Finanzierung und Förderanträge.

Häufige Fehler

Diese Punkte kosten Salonbetreiber bares Geld oder führen zu Rückfragen vom Finanzamt.

  • Große Anschaffungen als Sofortaufwand statt korrekt über AfA gebucht
  • Montage- und Lieferkosten nicht den Anschaffungskosten zugeordnet
  • GWG-Wertgrenzen nicht aktuell geprüft
  • Belege unvollständig oder ohne saubere Aufschlüsselung
  • Kauf, Finanzierung und Leasing nicht steuerlich gegengerechnet

Fazit

Wer die steuerlichen Spielregeln kennt, plant die Saloneinrichtung deutlich entspannter: Größere Investitionen werden über die AfA verteilt, günstigere Anschaffungen oft sofort abgesetzt, und auch zwischen Kauf, Finanzierung und Leasing gibt es steuerliche Unterschiede. Behalten Sie zugleich die tatsächlichen Einrichtungskosten und mögliche Fördermittel im Blick. Da Wertgrenzen und Nutzungsdauern sich ändern und jeder Betrieb anders ist, klären Sie die konkrete Umsetzung mit Ihrer Steuerberatung. Den groben Investitionsbedarf können Sie vorab mit unserem Finanzierungsrechner abschätzen.

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