Tarifvertrag Friseurhandwerk: Was gilt für Saloninhaber und Mitarbeiter? | 3A Concepts

Wissens-Artikel · 3A Concepts GmbH · Aktualisiert Juni 2026

Tarifvertrag Friseurhandwerk: Was gilt für Saloninhaber und Mitarbeiter?

Das Friseurhandwerk hat eigene Tarifverträge, die Löhne, Urlaub und Arbeitszeiten regeln können. Ob ein Tarifvertrag für Ihren Betrieb gilt, hängt von mehreren Faktoren ab – wir erklären die wichtigsten.
Hinweis: Tarifverträge werden regelmäßig neu verhandelt. Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierungshilfe. Aktuelle Tarifwerte und Geltungsbereiche finden Sie beim Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (friseurhandwerk.de) und der jeweiligen Landesinnung.

Wer sind die Tarifparteien im Friseurhandwerk?

Im deutschen Friseurhandwerk gibt es zwei Hauptakteure auf der Arbeitgeberseite: der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks mit seinen Landesverbänden und Innungen. Auf der Arbeitnehmerseite ist die ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) zuständig für das Friseurhandwerk, da das Frisieren als Dienstleistungsbranche eingestuft ist. Es gibt keine eigene Friseur-Gewerkschaft; ver.di vertritt die Interessen der Friseurbeschäftigten in Tarifverhandlungen.

Wann gilt ein Tarifvertrag für meinen Salon?

Ein Tarifvertrag gilt für einen Betrieb in drei Szenarien:

  • Tarifgebundenheit durch Verbandsmitgliedschaft: Wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband des Friseurhandwerks ist, gilt der Verbandstarifvertrag automatisch – sofern auch der Arbeitnehmer in ver.di organisiert ist
  • Allgemeinverbindlichkeit: Wenn das Bundesministerium für Arbeit den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat, gilt er für alle Betriebe der Branche – auch ohne Mitgliedschaft
  • Einzelarbeitsvertragliche Inbezugnahme: Der Arbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf den Tarifvertrag – dann gilt er individualvertraglich

Wichtige Regelungsbereiche im Friseur-Tarifvertrag

Bereich Typische Regelung
Mindestlohn / Gehalt Lohngruppen nach Qualifikation (Hilfskraft / Geselle / Fachkraft / Spezialist)
Urlaub Meist 24–30 Werktage je nach Tarifgebiet und Betriebszugehörigkeit
Arbeitszeit 38–40 Stunden/Woche je nach Tarifvertrag und Bundesland
Überstunden Zuschlagspflicht ab bestimmten Stunden, oder Freizeitausgleich
Weihnachtsgeld Je nach Tarifvertrag 50–80 % eines Monatsgehalts, freiwillig oder verpflichtend
Ausbildungsvergütung Gestaffelt nach Lehrjahr, teils durch Mindestausbildungsvergütung (BBiG) ergänzt

Regionaler Unterschied: Ost und West

Im Friseurhandwerk gibt es – historisch bedingt – teils unterschiedliche Tarifvereinbarungen für Ost- und Westdeutschland. In einigen Bundesländern wurden die Tarifgebiete inzwischen angeglichen, in anderen bestehen noch Unterschiede. Informieren Sie sich bei der Landesinnung Ihres Bundeslandes über die dort geltenden Tarife.

Was passiert, wenn kein Tarifvertrag gilt?

Wenn weder eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt noch eine Verbandsmitgliedschaft oder vertragliche Inbezugnahme besteht, gilt nur der gesetzliche Mindestlohn. In diesem Fall haben Sie als Arbeitgeber mehr Flexibilität bei der Lohngestaltung – müssen aber mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Rolle der ver.di für Friseure

ver.di vertritt Friseurbeschäftigte in Tarifverhandlungen, bietet Mitglieder-Beratung zu Arbeitsrecht und Kündigung, unterstützt bei Betriebsratsgründungen und führt bei Bedarf Arbeitskampfmaßnahmen durch. Für viele Friseurinnen und Friseure ist die Gewerkschaftsmitgliedschaft wegen des Rechtsschutzes bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten interessant – der Beitrag liegt typischerweise bei 1 % des Bruttogehalts.

Empfehlung: Landesinnung befragen.
Die Friseur-Landesinnung Ihres Bundeslandes gibt Ihnen schnell und kostenlos Auskunft darüber, welche Tarifverträge in Ihrem Betrieb gelten und welche Löhne Sie mindestens zahlen müssen.
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