Steuern im Friseursalon: Umsatzsteuer richtig handhaben
- Friseurdienstleistungen unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % – keine Ausnahme
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) spart Verwaltung, kostet aber die Vorsteuer bei Einrichtungskäufen
- Betriebsausgaben konsequent erfassen: jeder Beleg senkt die Steuerlast
- Friseureinrichtung wird über 7–13 Jahre abgeschrieben (AfA-Tabelle)
- TSE-Pflicht seit 2021: alle Bareinnahmen technisch absichern – kein optionales Extra
Steuern sind für viele Saloninhaber ein ungeliebtes Thema – mit teils gravierenden Konsequenzen, wenn sie vernachlässigt werden. Wer Umsatzsteuer falsch ausweist, Betriebsausgaben nicht dokumentiert oder die Kleinunternehmergrenze übersieht, riskiert Nachzahlungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall eine Betriebsprüfung. Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Steuerarten für Friseursalons – ohne Anspruch auf Steuerberatung, aber mit klaren Orientierungspunkten.
Umsatzsteuer im Friseursalon: 19 % ohne Ausnahme
Friseurdienstleistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer. Es gibt hier keine branchenspezifische Ausnahme wie etwa für Lebensmittel (7 %) oder Bücher (7 %). Jede erbrachte Dienstleistung – ob Haarschnitt, Färbung, Dauerwelle oder Bartpflege – ist mit 19 % USt zu versteuern.
Eine Ausnahme bilden Haarersatz und Perücken, die auf ärztliche Verordnung als Hilfsmittel geliefert werden – hier greift der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Dieser Sonderfall ist für die meisten Salons jedoch nicht relevant.
Wenn Sie USt-pflichtig sind (also nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen), müssen Sie auf jeder Rechnung und jedem Kassenbon die Umsatzsteuer ausweisen und quartalsweise (oder monatlich im ersten Jahr) über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen. Die jährliche Umsatzsteuererklärung stellt die endgültige Abrechnung dar.
Kleinunternehmerregelung § 19 UStG: Vor- und Nachteile genau abwägen
Wer im Vorjahr weniger als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erwartet, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das bedeutet: keine USt auf Rechnungen ausweisen, keine Voranmeldungen, weniger Bürokratie.
Klingt verlockend – aber die Kehrseite ist entscheidend: Kein Vorsteuerabzug. Als Kleinunternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf zahlen, nicht vom Finanzamt zurückfordern. Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied deutlich:
Salon kauft Friseureinrichtung im Wert von 50.000 € netto. Darauf entfallen 9.500 € Umsatzsteuer (19 %). Als regelbesteuerter Unternehmer bekommen Sie diese 9.500 € als Vorsteuer vollständig erstattet. Als Kleinunternehmer zahlen Sie diese 9.500 € dauerhaft – es sind echte Mehrkosten.
Fazit: Für Salons, die investieren (Einrichtung, Umbau, Geräte), ist die Regelbesteuerung fast immer wirtschaftlich günstiger. Die Kleinunternehmerregelung eignet sich eher für Nebenerwerbs-Tätigkeiten oder die absolute Anfangsphase, in der noch keine großen Investitionen getätigt werden.
Betriebsausgaben: Was Sie alles von der Steuer absetzen können
Der steuerliche Gewinn berechnet sich aus Einnahmen minus Betriebsausgaben. Je mehr legitime Ausgaben Sie dokumentieren, desto niedriger der zu versteuernde Gewinn. Abziehbare Betriebsausgaben für Friseursalons umfassen:
- Miete und Nebenkosten für den Geschäftsraum (vollständig abziehbar)
- Personalkosten inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Einrichtung und Geräte (über AfA, s. u.)
- Verbrauchsmaterialien (Haarfarbe, Shampoo, Einwegartikel)
- Energie (Strom, Wasser, Heizung)
- Reinigung und Hygieneprodukte
- Fortbildungskosten (Meisterkurse, Fachseminare, Fachmessen)
- Werbung und Marketing (Google Ads, Social Media, Flyerdruck)
- Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten
- Buchhaltungssoftware und Kassensystemkosten
- Berufskleidung (sofern ausschließlich beruflich genutzt)
Wichtig: Jede Ausgabe muss durch einen Beleg nachgewiesen werden. Belege sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Digital eingescannte Belege werden steuerrechtlich akzeptiert, wenn die Originale danach nicht mehr benötigt werden (GoBD-konforme Archivierung).
AfA-Tabelle: Wie wird Friseureinrichtung abgeschrieben?
Investitionen in Betriebsmittel werden nicht sofort als Betriebsausgabe verbucht, sondern über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben – das nennt sich AfA (Absetzung für Abnutzung). Die Nutzungsdauern richten sich nach der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums:
- Frisierstühle und Waschsessel: 7 Jahre Nutzungsdauer → 1/7 des Kaufpreises jährlich absetzbar
- Empfangsmöbel und Wartebereicmöbel: 13 Jahre
- Spiegel mit Rahmen/Beleuchtung: 13 Jahre
- EDV-Anlage / Kassensystem: 3 Jahre
- Klimaanlage: 10 Jahre
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) unter 800 € netto können im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden – ohne AfA-Verteilung. Das gilt z. B. für Haartrockner, Scheren oder kleine Werkzeuge.
GmbH oder Einzelunternehmen: Steuerliche Unterschiede
Einzelunternehmer zahlen auf den Gewinn Einkommensteuer (progressiv, 14–42 %) plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Bei Gewinnen unter ca. 60.000 €/Jahr ist das Einzelunternehmen steuerlich meist günstiger als die GmbH.
Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer (15 %) plus Gewerbesteuer (je nach Hebesatz der Gemeinde, typisch 14–18 %) = effektiv ca. 30 % auf den Unternehmensgewinn. Schüttet der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn aus, fällt zusätzlich Kapitalertragsteuer (25 %) an. Erst ab höheren Gewinnen und bei gezielter Thesaurierung (Einbehaltung im Unternehmen) kann die GmbH Steuervorteile bringen. Lassen Sie das individuell durch einen Steuerberater berechnen.
Steuerarten für Friseursalons im Überblick
| Steuerart | Was wird besteuert? | Wer zahlt? | Steuersatz | Fälligkeit |
|---|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer (USt) | Erbrachte Umsätze | Alle (außer KU-Regelung) | 19 % (Regelfall) | Quartalsweise Voranmeldung |
| Einkommensteuer | Persönlicher Gewinn | Einzelunternehmer, GbR | 14–42 % (progressiv) | Jährlich + Vorauszahlungen |
| Körperschaftsteuer | GmbH-Gewinn | GmbH | 15 % | Jährlich + Vorauszahlungen |
| Gewerbesteuer | Gewerbeertrag | Alle gewerblichen Betriebe | Ca. 14–18 % (Hebesatz) | Quartalsweise Vorauszahlungen |
| Lohnsteuer | Arbeitnehmer-Gehälter | Arbeitgeber (Abführung) | Lohnsteuertabelle | Monatlich |
| Kapitalertragsteuer | Gewinnausschüttung GmbH | GmbH-Gesellschafter | 25 % + SolZ | Bei Ausschüttung |
Häufige Fragen
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